Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem SGB XII für die Zeit seiner Inhaftierung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|