Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Juni 2016 wird verworfen.
II.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung im Schuljahr 2014/2015 bis Ende März 2015.
Die 1997 geborene Klägerin verfügt über den Hauptschulabschluss. Sie besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Zweijährige Berufsfachschule der Beruflichen Schulen des Werra-Meißner-Kreises in D-Stadt in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung. Um die Schule von ihrem damaligen Wohnort E-Stadt aus zu erreichen, benötigte die Klägerin eine Jahreskarte des Nordhessischen Verkehrsverbundes für Schülerinnen und Auszubildende der Preisstufe 6, welche insgesamt 1.165,00 Euro kostete.
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