LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.06.2012
L 28 AS 1153/12 B ER
Normen:
SGB II § 37 Abs. 1 S. 2; SGB II § 28 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 278/12

Übernahme von Kosten der Mittagsverpflegung in einer SchuleVoraussetzungen eines Härtefalls (vorliegend verneint)

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen L 28 AS 1153/12 B ER

DRsp Nr. 2022/10480

Übernahme von Kosten der Mittagsverpflegung in einer Schule Voraussetzungen eines Härtefalls (vorliegend verneint)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 37 Abs. 1 S. 2; SGB II § 28 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren noch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die seit Januar 2012 entstandenen Kosten der Mittagsverpflegung ihres Sohnes in der Schule sowie die auf monatlich etwa 300,00 EUR bezifferten Kosten für seine Beförderung zur Grundschule in N bzw. zurück nach Hause zu erstatten und hierfür zukünftig Leistungen zu gewähren.