Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren noch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die seit Januar 2012 entstandenen Kosten der Mittagsverpflegung ihres Sohnes in der Schule sowie die auf monatlich etwa 300,00 EUR bezifferten Kosten für seine Beförderung zur Grundschule in N bzw. zurück nach Hause zu erstatten und hierfür zukünftig Leistungen zu gewähren.
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