LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2016
L 7 AS 580/16 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 42a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1029/16

Übernahme von EnergieschuldenKopfteilprinzipGemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere PersonenLeistung für Energieschulden als einmalige Leistung für Unterkunft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 580/16 B ER

DRsp Nr. 2016/10327

Übernahme von Energieschulden Kopfteilprinzip Gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen Leistung für Energieschulden als einmalige Leistung für Unterkunft

1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Darlehen zur Deckung von Mietschulden unabhängig vom Kopfteilprinzip gleichmäßig auf diejenigen Personen aufzuteilen, die aus dem Mietvertrag verpflichtet sind; dieser Grundsatz ist entsprechend auf Energieschulden anzuwenden. 2. Zwar sind laufende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen; Hintergrund für dieses "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. 3. Bei der Leistung für Energieschulden als einmaliger Leistung für Unterkunft ist jedoch keine Kopfteilung vorzunehmen. 4. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist für diejenigen Fälle zu bejahen, in denen bei objektiver Betrachtung eine andere Aufteilung angezeigt ist.