Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.05.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Energieschulden bei der F GmbH in T durch den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Regelung. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen (
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