LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2014
L 7 AS 1273/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 498/14

Übernahme von EnergieschuldenEinstweiliger RechtsschutzVerständigung mit dem Energielieferanten auf eine ratenweise Rückzahlung der bestehenden Restforderung zuzüglich Nebenforderungen durch monatliche Raten in Höhe von 39,10 EUR im Wege von Direktzahlungen durch den Hilfebedürftigen gegen Wiederaufnahme der EnergielieferungPrüfung der Erforderlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung zur Verpflichtung der Behörde zur darlehensweisen Übernahme von Stromschulden in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 8 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1273/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15032

Übernahme von Energieschulden Einstweiliger Rechtsschutz Verständigung mit dem Energielieferanten auf eine ratenweise Rückzahlung der bestehenden Restforderung zuzüglich Nebenforderungen durch monatliche Raten in Höhe von 39,10 EUR im Wege von Direktzahlungen durch den Hilfebedürftigen gegen Wiederaufnahme der Energielieferung Prüfung der Erforderlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung zur Verpflichtung der Behörde zur darlehensweisen Übernahme von Stromschulden in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 8 SGB II

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.05.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 22 Abs. 1;

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Energieschulden bei der F GmbH in T durch den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Regelung. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen (SG) vom 27.05.2014 ist unbegründet.