OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2012 1 A 1295/09
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 8 S. 1; TGV § 1 Abs. 3 Nr. 1; BRKG § 5 Abs. 2; BRKG § 15; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 27 K 5706/07
Übernahme von durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstandenen Kosten durch den Dienstherrn auch i.R.einer als Trennungsgeld gezahlten Wegstreckenentschädigung für ein freigestelltes Mitglied
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 1 A 1295/09
DRsp Nr. 2012/7500
Übernahme von durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstandenen Kosten durch den Dienstherrn auch i.R.einer als Trennungsgeld gezahlten Wegstreckenentschädigung für ein freigestelltes Mitglied
Zu den durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten, welche nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX der Arbeitgeber bzw. Dienstherr zu tragen hat, zählt auch die als Trennungsgeld gezahlte Wegstreckenentschädigung für ein freigestelltes Mitglied einer Bezirksschwerbehindertenvertretung, welches wegen des auf die Aufnahme dieser Tätigkeit zurückzuführenden Wechsels seines Dienstortes nunmehr einen weiteren Weg vom und zum Dienstort zurücklegen muss als zuvor. Die anspruchsbegrenzende Einzugsgebietsregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1TGV ist insoweit nicht entsprechend anwendbar, weil § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX als spezielle Regelung eine nicht eingeschränkte Kostentragung des Arbeitgebers/Dienstherrn normiert.
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