OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2012
1 A 1295/09
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 8 S. 1; TGV § 1 Abs. 3 Nr. 1; BRKG § 5 Abs. 2; BRKG § 15; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 27 K 5706/07

Übernahme von durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstandenen Kosten durch den Dienstherrn auch i.R.einer als Trennungsgeld gezahlten Wegstreckenentschädigung für ein freigestelltes Mitglied

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 1 A 1295/09

DRsp Nr. 2012/7500

Übernahme von durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstandenen Kosten durch den Dienstherrn auch i.R.einer als Trennungsgeld gezahlten Wegstreckenentschädigung für ein freigestelltes Mitglied

Zu den durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten, welche nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX der Arbeitgeber bzw. Dienstherr zu tragen hat, zählt auch die als Trennungsgeld gezahlte Wegstreckenentschädigung für ein freigestelltes Mitglied einer Bezirksschwerbehindertenvertretung, welches wegen des auf die Aufnahme dieser Tätigkeit zurückzuführenden Wechsels seines Dienstortes nunmehr einen weiteren Weg vom und zum Dienstort zurücklegen muss als zuvor. Die anspruchsbegrenzende Einzugsgebietsregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV ist insoweit nicht entsprechend anwendbar, weil § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX als spezielle Regelung eine nicht eingeschränkte Kostentragung des Arbeitgebers/Dienstherrn normiert.