LSG Bayern - Urteil vom 24.02.2016
L 10 AL 242/14
Normen:
SGB III § 45 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 148/13

Übernahme von Bewerbungskosten aus einem VermittlungsbudgetBerufliche EingliederungEingliederungsvereinbarungKosten für Tagespresse

LSG Bayern, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 10 AL 242/14

DRsp Nr. 2016/5686

Übernahme von Bewerbungskosten aus einem Vermittlungsbudget Berufliche Eingliederung Eingliederungsvereinbarung Kosten für Tagespresse

Von einem Bewerber geltend gemachte Kosten für die Tagespresse sind nicht übernahmefähig, da insofern kein Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung besteht und es nur um die einer Bewerbung vorausgehende, die Bewerbung vorbereitende Kosten geht.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.06.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2012 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 18,09 EUR im Hinblick auf die Erstattung von Bewerbungskosten für die Zeit vom 02.02.2010 bis 31.12.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 45 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget.