Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.06.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2012 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 18,09 EUR im Hinblick auf die Erstattung von Bewerbungskosten für die Zeit vom 02.02.2010 bis 31.12.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget.
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