Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. September 2021 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Bestattung ihrer Mutter im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) hat.
Die 1969 geborene Klägerin - sie ist ukrainische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis - erhält von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Bescheid vom 16.07.2019). Sie hat noch einen Bruder, der in der Ukraine lebt.
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