LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.02.2012
L 8 SO 24/11 B
Normen:
SGB XII § 74; SächsBestG § 10 Abs. 1 S. 3; SächsBestG § 10 Abs. 1; SächsBestG § 10 Abs. 1 S. 2; SächsBestG § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 155/10

Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII - öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht; Auftragserteilung; Unterhaltsrecht; Erbrecht; Bestattungskosten; Landesrecht; Erbe; Kind; einmalige Beihilfe; vertragliche Verpflichtung; Bestattungpflichtiger; sittliche Verpflichtung; Verantwortlichkeit; Gesamtschuldner; Bestattungsberechtigter

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 24/11 B

DRsp Nr. 2012/6566

Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII - öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht; Auftragserteilung; Unterhaltsrecht; Erbrecht; Bestattungskosten; Landesrecht; Erbe; Kind; einmalige Beihilfe; vertragliche Verpflichtung; Bestattungpflichtiger; sittliche Verpflichtung; Verantwortlichkeit; Gesamtschuldner; Bestattungsberechtigter

Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten besteht nur, wenn die Bestattungskosten einer Person entstanden sind, die aufgrund erbrechtlicher, unterhaltsrechtlicher oder landesrechtlicher Regelungen über die Bestattungspflicht zur Bestattung verpflichtet war. Dies ist bei der jüngeren Tochter eines in Sachsen Verstorbenen nicht der Fall, dessen Erben sämtlich das Erbe ausgeschlagen haben, da die Bestattungspflicht dem ältesten Kind oblag und dieses mit dem jüngeren Geschwister keine anderweitige einvernehmliche Lösung getroffen hat (§ 10 Abs 1 Satz 2 und 3 SächsBestG).

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 74; SächsBestG § 10 Abs. 1 S. 3; SächsBestG § 10 Abs. 1; SächsBestG § 10 Abs. 1 S. 2; SächsBestG § 10 Abs. 3;

Gründe: