LSG Hamburg - Urteil vom 18.06.2020
L 4 SO 7/19
Normen:
SGB XII § 74; SGB XII § 85;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 660/16

Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XIIZumutbarkeit der Kostentragung durch die ErbenKeine Fristsetzung für einen Antrag auf KostenübernahmeAnforderungen an die Prüfung der Bedürftigkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung

LSG Hamburg, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen L 4 SO 7/19

DRsp Nr. 2020/13550

Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII Zumutbarkeit der Kostentragung durch die Erben Keine Fristsetzung für einen Antrag auf Kostenübernahme Anforderungen an die Prüfung der Bedürftigkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. November 2018 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 74; SGB XII § 85;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten, die ihm für die Beerdigung seines Vaters, , entstanden sind.