SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 52/11
Übernahme von Beiträgen zu einer privaten KrankenversicherungBerechnung des BeschwerdewertesAnaloge Anwendung von § 86 SGG nach der Änderung des § 96 SGG
LSG Hamburg, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen L 4 SO 93/13
DRsp Nr. 2015/8441
Übernahme von Beiträgen zu einer privaten KrankenversicherungBerechnung des BeschwerdewertesAnaloge Anwendung von § 86SGG nach der Änderung des § 96SGG
1. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung bestimmt sich der Beschwerdewert im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt bzw. zugesprochen hat und durch den der Berufungsführer belastet ist bzw. der von ihm weiter verfolgt wird; maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist.2. Nach § 86SGG wird auch ein neuer Verwaltungsakt, der während des Vorverfahrens den ursprünglichen Verwaltungsakt abändert, Gegenstand des Vorverfahrens.3. Eine Abänderung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der neue Bescheid denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn er in dessen Regelung eingreift und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert; ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist nicht ausreichend.4. Auch eine analoge Anwendung des § 86SGG auf Bescheide, die Folgezeiträume betreffen, kommt nach Auffassung des Senats jedenfalls in Fällen, in denen die fraglichen Bescheide zeitlich nach Inkrafttreten der Änderung des § 96SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ergangen sind, nicht in Betracht.
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