LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.2016
L 9 SO 128/14
Normen:
SGB XII §§ 41 ff.; SGB XII § 27b; SGB XII §§ 61 ff.; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 205/12

Übernahme ungedeckter HeimpflegekostenEinsatz eigenen VermögensDarlegung von HilfebedürftigkeitObjektive Beweislast für das Nichtvorliegen von VermögenAnnahme eines Getrenntlebens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 128/14

DRsp Nr. 2016/18835

Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten Einsatz eigenen Vermögens Darlegung von Hilfebedürftigkeit Objektive Beweislast für das Nichtvorliegen von Vermögen Annahme eines Getrenntlebens

1. Die Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden ist eine anspruchsbegründende Tatsache. 2. Ist die Hilfebedürftigkeit auch nach Ausschöpfung aller denkbaren Erkenntnisquellen nicht hinreichend wahrscheinlich, so geht dies nach allgemeinen Regeln zu Lasten des Hilfesuchenden, denn dieser möchte hieraus eine für ihn günstige Rechtsfolge abgeleitet wissen. 3. Die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen von Vermögen trägt der Hilfesuchende. 4. Für die Annahme eines Getrenntlebens i.S. der sozialhilferechtlichen Vorschriften ist es nicht ausreichend, dass Ehegatten wegen des pflegebedingten Aufenthalts eines von ihnen in einem Heim oder sonstiger stationärer Unterbringung eines Ehegatten räumlich voneinander getrennt leben und eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.01.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII §§ 41 ff.; SGB XII § 27b; SGB XII §§ 61 ff.; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 90;

Tatbestand