BSG - Urteil vom 23.07.2014
B 8 SO 3/13 R
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 5 S. 3; SGB XII § 76 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
BSGE 116, 233
NVwZ-RR 2015, 740
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 124/10 KL

Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten von Einrichtungen durch den Träger der Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs der Schiedsstelle über eine höhere Investitionskostenvergütung

BSG, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 3/13 R

DRsp Nr. 2014/18490

Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten von Einrichtungen durch den Träger der Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs der Schiedsstelle über eine höhere Investitionskostenvergütung

1. Die sozialhilferechtliche Schiedsstelle hat nicht die Befugnis, eine fehlende Zustimmung (Einwilligung, Genehmigung) des Sozialhilfeträgers zur Investitionsmaßnahme einer Einrichtung als gesetzliche Voraussetzung für die Erhöhung einer Vergütung wegen der Investition zu ersetzen. 2. Die Zustimmung muss in einem gesonderten Klageverfahren erstritten werden. 3. Der zuständige Sozialhilfeträger kann jedoch eine Erhöhung der Vergütung akzeptieren, ohne der Investitionsmaßnahme zuzustimmen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Ausschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30 061 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 75 Abs. 5 S. 3; SGB XII § 76 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Schiedsspruch über die Höhe der Investitionskostenvergütung für die Zeit vom 3.3.2010 bis 2.3.2011.