BSG - Urteil vom 07.10.2015
B 8 SO 1/14 R
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 5; SGB XII § 77 Abs. 3; SGB X § 16;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 38/10 KL

Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten für ein Pflegeheim durch den Träger der Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs der Schiedsstelle Baden-Württemberg

BSG, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 1/14 R

DRsp Nr. 2016/1504

Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten für ein Pflegeheim durch den Träger der Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs der Schiedsstelle Baden-Württemberg

1. Die Anrufung der sozialhilferechtlichen Schiedsstelle und deren Schiedsspruch über eine Vergütungsvereinbarung setzen nicht die Kündigung bzw sonstige Beendigung der laufenden Vereinbarung voraus. 2. Zum Entscheidungsfreiraum der Schiedsstelle in diesem Fall.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 197 181,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 75 Abs. 5; SGB XII § 77 Abs. 3; SGB X § 16;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Schiedsspruch über die Höhe der Investitionskostenvergütung für die Zeit vom 1.10.2009 bis 31.12.2010.