BSG - Beschluss vom 20.04.2015
B 8 SO 22/15 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 280/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 95 SO 513/11

Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen RentenversicherungUnterzeichnung einer BeschwerdeschriftZugelassener ProzessbevollmächtigterNichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 22/15 B

DRsp Nr. 2015/8183

Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift Zugelassener Prozessbevollmächtigter Nichtzulassungsbeschwerde

1. Einen Anspruch auf unmittelbare Beitragszahlung des Sozialhilfeträgers (als Sozialhilfeleistung) an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (zur nachträglichen Schaffung einer rentenwirksamen Beitragszeit) sieht das Gesetz nicht vor. 2. Die (Nichtzulassungs-)Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs. 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 - L 23 SO 280/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I