BSG - Beschluss vom 15.06.2015
B 4 AS 72/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2708/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 104 AS 31151/12

Übernahme einer BetriebskostennachforderungBedarf im FälligkeitsmonatLeistungsdeckelung und abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen

BSG, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 72/15 B

DRsp Nr. 2015/13170

Übernahme einer Betriebskostennachforderung Bedarf im Fälligkeitsmonat Leistungsdeckelung und abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen

1. Das BSG hat bereits ausgeführt, dass Nachforderungen von Betriebs- und Heizkosten, die nach regelmäßiger Übernahme der Vorauszahlungen bzw. Abschläge der jeweiligen Monate entstehen, als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf erst im Fälligkeitsmonat gehören. 2. Weiter hat das BSG dargelegt, dass aus der Zuordnung dieses Bedarfs zum Bewilligungszeitraum der Fälligkeit der Nachforderung nicht folgt, dass auch die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat zu beurteilen ist. 3. Vielmehr sind - bei grundsätzlicher Berücksichtigung dieses Bedarfs - die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse desjenigen Zeitraums zu berücksichtigen, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist. 4. Die Leistungsdeckelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II greift nur ein, wenn und soweit zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen bestehen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette: