Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Lüneburg vom 3. September 2018 wird wie folgt neu gefasst: Der Bescheid vom 29. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die für den Monat Mai 2016 ergangenen Bescheide zu ändern und der Klägerin im Monat Mai 2016 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 100,00 Euro zu gewähren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
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