Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Rechtsstreit wird geführt betreffend die Übernahme der jährlich anfallenden Wartungskosten für einen im Haus der Klägerin installierten Treppenlifter durch die Beklagte.
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