Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin und Berufungsklägerin (in der Folge: Klägerin) im Zeitraum 1. bis 8.6.2018 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat sowie ob ihr in der Zeit vom 9.6.2018 bis 31.7.2019 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen.
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