Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Prozesskostenhilfe konnte dem Antragsteller nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antragsteller vermag mit seiner Beschwerde nämlich nicht durchzudringen, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die Richtigkeit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht in Frage.
Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist weiterhin jedenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund entgegen § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat.
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