BSG - Beschluss vom 05.09.2022
B 8 SO 55/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 3124/19
SG Freiburg, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 5166/18

Übernahme der Kosten für eine SchulbegleitungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 55/21 B

DRsp Nr. 2022/15649

Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung.