LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.2010
L 4 KR 180/10
Normen:
SGB V § 27; SGB V § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
PharmR 2011, 245
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 182/08

Übernahme der Kosten für eine orthomolekulare Therapie mit vorangehender Labordiagnostik durch die gesetzliche Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2010 - Aktenzeichen L 4 KR 180/10

DRsp Nr. 2011/3310

Übernahme der Kosten für eine orthomolekulare Therapie mit vorangehender Labordiagnostik durch die gesetzliche Krankenversicherung

Eine ambulante orthomolekulare Therapie mit vorangehender Labordiagnostik hat die Krankenkasse nicht als Sachleistung zur Verfügung zu stellen.

Nach den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine ambulante orthomolekulare Therapie mit vorangegangener Labordiagnostik nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden. Denn die hierzu verwendeten Präparate gehören nicht zu den (Sach-)Leistungen, die die gesetzlichen Krankenkassen den Versicherten zur Verfügung stellen müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 07. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27; SGB V § 31 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten für eine orthomolekulare Therapie mit vorangehender Labordiagnostik.