Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 07. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten für eine orthomolekulare Therapie mit vorangehender Labordiagnostik.
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