LSG Hessen - Urteil vom 24.02.2016
L 4 SO 27/14
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB I § 39 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 183/11

Übernahme der Kosten für eine FerienfahrtErmessensentscheidung des SozialhilfeträgersEingeschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang

LSG Hessen, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 4 SO 27/14

DRsp Nr. 2016/10325

Übernahme der Kosten für eine Ferienfahrt Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers Eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang

1. Welche Leistung der Eingliederungshilfe erbracht wird und in welcher Form die Erbringung erfolgt - als Geld-, Dienst- oder Sachleistung - steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. 2. Die Ermessensausübung einer Behörde ist entsprechend § 39 Abs. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde ihr Ermessen überhaupt ausgeübt, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB I § 39 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Ferienfahrt als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII).