Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.01.2009 wird zurückgewiesen Kosten sind nicht zu erstatten
I. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht. Der Kläger erlernte den Beruf eines Metzgers und war bis Oktober 2003 in diesem Bereich als Facharbeiter beschäftigt. Bis März 2004 nahm er an einer Umschulung zum Fahrlehrer teil, ohne diese abzuschließen. Im Jahr 2005 war der Kläger für mehrere Monate als Kurierfahrer tätig.
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