LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.02.2014
L 6 U 106/13 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 520
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 200/08

Übernahme der Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen L 6 U 106/13 B

DRsp Nr. 2014/7066

Übernahme der Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse

1. Ermöglicht ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten erstmals die fehlerfreie Entscheidung über eine Klage, so sind die Kosten auch dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten die tragenden Gründe für einen Misserfolg der Klage enthält. 2. Eine Differenzierung der Kostenübernahme danach, ob das schriftliche Gutachten, eine schriftliche ergänzende Stellungnahme oder erst eine mündliche Anhörung des Sachverständigen die wesentlichen Gesichtspunkte erbringt, ist in solchen Fällen unangebracht.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18.Oktober 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des schriftlichen Gutachtens von Prof.Dr. M. vom 28. März 2012, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2012 und seiner mündlichen Anhörung vom 20. August 2013 werden auf die Landeskasse übernommen.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer hat in der Hauptsache die Feststellung weiterer Schäden eines Unfalls vom 5. April 2008 im Schulterbereich und den Anspruch auf Verletztenrente geltend gemacht.