Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18.Oktober 2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des schriftlichen Gutachtens von Prof.Dr. M. vom 28. März 2012, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2012 und seiner mündlichen Anhörung vom 20. August 2013 werden auf die Landeskasse übernommen.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptsache die Feststellung weiterer Schäden eines Unfalls vom 5. April 2008 im Schulterbereich und den Anspruch auf Verletztenrente geltend gemacht.
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