Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für ein Fachbuch "Ponds Bürokommunikation Französisch" i.H.v. 19,95 EUR aus dem Vermittlungsbudget.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget vom 26. August 2014 mit Bescheid vom 10. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2014 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2016 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Gerichtsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 1. August 2016 zugegangen. Innerhalb der - vom 2. August 2016 bis zum 1. September 2016 laufenden Monatsfrist - sind weder ein Antrag auf mündliche Verhandlung noch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.
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