Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 22.12.2017 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens vorläufig mit dem cannabishaltigen Arzneimittel Dronabinol entsprechend vertragsärztlicher Verordnung zu versorgen.
2.Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Eilverfahrens für beide Rechtszüge zu erstatten.
I.
Umstritten ist, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Antragsteller mit dem cannabishaltigen Arzneimittel Dronabinol zu versorgen.
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