LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.03.2012
L 5 AS 87/12 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 7a; SGB II § 24 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 206/12

Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial (hier: Flüssiggas) im einstweiligen Rechtsschutz - KdU; Flüssiggas; Heizkosten; Heizspiegel; unangemessen; Kostensenkungsaufforderung; Kostenübernahme; Wärmeschutzgutachten; Heizbedarf; Heizperiode; Leistungsbezug

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 87/12 B ER

DRsp Nr. 2012/6568

Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial (hier: Flüssiggas) im einstweiligen Rechtsschutz - KdU; Flüssiggas; Heizkosten; Heizspiegel; unangemessen; Kostensenkungsaufforderung; Kostenübernahme; Wärmeschutzgutachten; Heizbedarf; Heizperiode; Leistungsbezug

Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2012 verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ein Darlehen zur Beschaffung von 360 l Flüssiggas zu bewilligen. Dieses hat Zug um Zug gegen Vorlage der Rechnung und Vereinbarung von Tilgungsbestimmungen für die Zeit ab Mai 2012 zwischen den Beteiligten für das Darlehen zu erfolgen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge hat der Antragsgegner zu 1/3 zu tragen.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 7a; SGB II § 24 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der am ... 1947 geborene Antragsteller begehrt im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten für den Erwerb von 1.500 l Flüssiggas.