LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.08.2013
L 13 R 2607/10
Normen:
SGB V § 12; SGB V § 13; SGB V § 19; SGB V § 33; SGB IX § 14; SGG § 75 Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2013, 825
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1150/08

Übernahme der Kosten für den Festbetrag der Krankenkasse übersteigende Hörgeräte; Feststellung des erstangegangenen Trägers im Sinne des § 14 SGB IX; Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht bei Teilhabeleistungen zwischen gesetzlicher Kranken- und Rentenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2013 - Aktenzeichen L 13 R 2607/10

DRsp Nr. 2013/20159

Übernahme der Kosten für den Festbetrag der Krankenkasse übersteigende Hörgeräte; Feststellung des erstangegangenen Trägers im Sinne des § 14 SGB IX; Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht bei Teilhabeleistungen zwischen gesetzlicher Kranken- und Rentenversicherung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. April 2010 abgeändert.

Die Beigeladene wird unter Abänderung des Bescheids vom 28. Juni 2007 verurteilt, der Klägerin die über den Festbetrag hinausgehenden Kosten für die Hörgeräteversorgung mit zwei Hörgeräten der Marke Phonak Savia 22 stereo in Höhe von insgesamt 3.946,50 EUR zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat der Klägerin 3/4 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Beklagte hat der Klägerin 1/4 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 12; SGB V § 13; SGB V § 19; SGB V § 33; SGB IX § 14; SGG § 75 Abs. 5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für Hörgeräte streitig, soweit sie den Festbetrag der Krankenkasse übersteigen.