I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.01.2024 aufgehoben. Die Kosten für das auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholte Gutachten des U vom 23.08.2022 werden auf die Staatskasse übernommen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse übernommen.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) begehrt die Übernahme der Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.
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