LSG Bayern - Beschluss vom 17.04.2024
L 17 U 40/24 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 194
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 114/20

Übernahme der Kosten eines eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse im Zusammenhang mit der Gewährung einer Verletztenrente

LSG Bayern, Beschluss vom 17.04.2024 - Aktenzeichen L 17 U 40/24 B

DRsp Nr. 2024/8311

Übernahme der Kosten eines eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse im Zusammenhang mit der Gewährung einer Verletztenrente

Eine Kostenübernahme nach § 109 SGG auf die Staatskasse kann ausnahmsweise angezeigt sein, wenn im Zusammenhang mit der Beweiserhebung eine objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorgelegen hat, etwa weil das Gericht nicht erkannt hat, dass es auf das Beweisthema nicht ankam und es deshalb - wie hier - den Antrag nach § 109 SGG hätte ablehnen müssen.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.01.2024 aufgehoben. Die Kosten für das auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholte Gutachten des U vom 23.08.2022 werden auf die Staatskasse übernommen.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse übernommen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) begehrt die Übernahme der Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.