Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2008 verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den Zeitraum ab dem 1. September 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 die dem Kläger für die Beschulung an der B. -D. -Schule in B. entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu übernehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
I.
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