LSG Bayern - Beschluss vom 12.04.2010
L 8 B 997/08 SO PKH
Normen:
SGB V § 264; SGB XI § 21 Abs. 1 Nr. 4; SGB XI § 23; SGB XII § 32; SGB XII § 48;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 463/08 ER

Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Sozialhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen L 8 B 997/08 SO PKH

DRsp Nr. 2010/11486

Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Sozialhilfe

Es obliegt nicht dem Hilfebedürftigen, der die Mittel für eine Versorgung im Krankheitsfall nicht selbst aufbringen kann, zwischen Hilfe nach § 32 SGB XII und Hilfe nach § 48 SGB XII zu wählen. Vielmehr muss er es dem Sozialhilfeträger, der die Mittel für seine Versorgung im Krankheitsfall aufbringt, überlassen, ob dieser schon vor Eintritt eines Krankheitsfalles die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung als Ermessensleistung übernehmen oder erst im Krankheitsfall Krankenhilfe nach § 48 SGB XII leisten will. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.11.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB V § 264; SGB XI § 21 Abs. 1 Nr. 4; SGB XI § 23; SGB XII § 32; SGB XII § 48;

Gründe:

I. Der Kläger hat am 17.11.2008 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München (SG) vom 13.11.2008 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit dem Antrag, die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) aufzuheben, diese zu bewilligen und Rechtsanwalt S. beizuordnen.