Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Halle vom 25. Juni 2013 wird aufgehoben.
Die Landeskasse hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von 300,00 EUR in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, in dem er die Zustimmung zu einem Umzug und die Übernahme einer Mietkaution begehrte.
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