LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.09.2013
L 2 AS 816/13 B
Normen:
OWiG § 46; SGG § 111 Abs. 1; SGG § 183; SGG § 191 S. 1; SGG § 202; StPO § 467 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1516/13

Übernahme der außergerichtlichen Kosten eines Beschwerdeverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss; Beweislast beim Bestreiten des Zugangs einer Ladung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 816/13 B

DRsp Nr. 2013/20892

Übernahme der außergerichtlichen Kosten eines Beschwerdeverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss; Beweislast beim Bestreiten des Zugangs einer Ladung

Die außergerichtlichen Kosten eines Beschwerdeverfahrens, in dem sich ein Beteiligter eines für ihn nach § 183 SGG gerichtskostenfreien Verfahrens erfolgreich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nach § 202 SGG in Verbindung mit § 141 Abs 3 ZPO wegen der Nichtbefolgung der Anordnung, persönlich zu einem Gerichtstermin zu erscheinen, wendet, sind in entsprechender Anwendung von § 46 OWiG iVm § 467 Abs 1 StPO von der Landeskasse zu übernehmen.

Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Halle vom 25. Juni 2013 wird aufgehoben.

Die Landeskasse hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

OWiG § 46; SGG § 111 Abs. 1; SGG § 183; SGG § 191 S. 1; SGG § 202; StPO § 467 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von 300,00 EUR in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, in dem er die Zustimmung zu einem Umzug und die Übernahme einer Mietkaution begehrte.