BSG - Beschluss vom 18.05.2022
B 7 AS 7/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 402/19
SG Darmstadt, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 222/16

Übernahme bzw. Erstattung von Kosten für den Erwerb eines FührerscheinsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 7/22 B

DRsp Nr. 2022/10562

Übernahme bzw. Erstattung von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG, mit der die Berufung gegen das beklagte Jobcenter zurückgewiesen und die beigeladene Agentur für Arbeit verurteilt worden ist, über den Antrag des Klägers auf Übernahme (bzw Erstattung) von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Der Kläger beruft sich allein auf Verfahrensmängel, bezeichnet diesen Zulassungsgrund aber nicht hinreichend 160a Abs 2 Satz 3 SGG).