Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG, mit der die Berufung gegen das beklagte Jobcenter zurückgewiesen und die beigeladene Agentur für Arbeit verurteilt worden ist, über den Antrag des Klägers auf Übernahme (bzw Erstattung) von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des
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