Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war dem Kläger gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die Versäumung beruht nicht auf einem ihm zuzurechnenden Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO), sondern ist auf einen von ihm nicht zu vertretenden Fehler des Büropersonals seines Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen.
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