Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung der Arbeitsvergütung nach Maßgabe des kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TVöD unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschriften des TVÜ-VKA.
Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 der Anlage 1 a
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