Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften. Konkret geht es um die Dynamisierung des so genannten besitzgeschützten Zahlbetrages.
I. 1. Das staatliche Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik kannte neben der Sozialpflichtversicherung, die später um die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ergänzt wurde, so genannte Zusatz- und Sonderversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Sie ergänzten die Leistungen der Sozialpflichtversicherung, indem sie für die in die Systeme Einbezogenen in der Regel bis zu 90 vom Hundert des letzten Nettoverdienstes als Altersversorgung vorsahen. Eine eigene Beitragsleistung durch die Angehörigen solcher Sondersysteme war nicht in jedem Fall vorgesehen (vgl. im Einzelnen BVerfGE 100, 1 [3 ff.]).
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