Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2010 - 14 TaBV 3/10 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 28. Januar 2010 -
Der Hauptantrag des Betriebsrats wird abgewiesen.
Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, drei vom Betriebsrat zu wählende Betriebsratsmitglieder von der beruflichen Tätigkeit freizustellen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Freistellung eines weiteren (dritten) Betriebsratsmitglieds.
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