LAG Köln - Urteil vom 01.06.2007
11 Sa 1329/06
Normen:
BGB § 120 Abs. 1 Satz 1 § 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 126 § 133 § 157 § 158 Abs. 1 § 162 § 362 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1, 2 § 781 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 10 (4) Ca 3010/05 - 20.09.2006,

Überhöhte Vergütungsklage aus durch Teilnahme an Fortbildungsseminar aufschiebend bedingtem Arbeitsverhältnis - Verdienstabrechnung kein abstraktes Schuldanerkenntnis

LAG Köln, Urteil vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 1329/06

DRsp Nr. 2007/11692

Überhöhte Vergütungsklage aus durch Teilnahme an Fortbildungsseminar aufschiebend bedingtem Arbeitsverhältnis - Verdienstabrechnung kein abstraktes Schuldanerkenntnis

»1. Heißt es in einem Arbeitsvertrag, die Anstellung des Arbeitnehmers (als Büromanager) setzt voraus, dass dieser erfolgreich ein Seminar zur Fortbildung bei der zuständigen IHK als Buchhalter absolviert, ist diese Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB jedenfalls dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst dann in Vollzug gesetzt werden soll, wenn und soweit der Arbeitnehmer die Qualifikationen aufweist, um die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten als Büromanager ordnungsgemäß verrichten zu können.2. Eine Verdienstabrechnung stellt mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§§ 781, 126 BGB) kein abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. § 781 BGB dar (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 - 9 Sa 654/02, LAGE § 781 BGB Nr. 5).«

Normenkette:

BGB § 120 Abs. 1 Satz 1 § 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 126 § 133 § 157 § 158 Abs. 1 § 162 § 362 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1, 2 § 781 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um die Zahlung von Arbeitsvergütung.