SG Bremen, vom 12.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KA 94/98
Übergangsrecht beim Kostenrecht im sozialgerichtlichen Verfahren, Gerichtskosten, Pauschgebühr
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2007 - Aktenzeichen L 5 SF 1/03
DRsp Nr. 2007/20387
Übergangsrecht beim Kostenrecht im sozialgerichtlichen Verfahren, Gerichtskosten, Pauschgebühr
Für die Beteiligten in Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig waren, jedoch erst nach dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden, fallen keine Gerichtskosten nach § 197aSGG, sondern allenfalls Pauschgebühren nach § 184SGG an. Die Festsetzung richtet sich nach § 184SGG neuer Fassung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]