BAG - Urteil vom 24.02.1994
6 AZR 505/93
Normen:
BAT § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 5 ; SGB IV § 7 ;
Fundstellen:
NZA 1995, 237
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1546/92
ArbG Essen, vom 06.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1973/92

Übergangsgeld im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen 6 AZR 505/93

DRsp Nr. 1995/902

Übergangsgeld im öffentlichen Dienst

»1. Die Verpflichtungen, die für den Stipendiaten durch die Annahme des Forschungsstipendiums einer Universität entstehen, begründen kein den Anspruch des Stipendiaten auf Übergangsgeld ausschließendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 62 Abs. 4 BAT. 2. Auf das Übergangsgeld können Bezüge aus einem Forschungsstipendium nicht angerechnet werden (wie BAGE 42, 212 = AP Nr. 5 zu § 63 BAT).«

Normenkette:

BAT § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 5 ; SGB IV § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Anspruch auf Übergangsgeld Bezüge aus einem Forschungsstipendium entgegenstehen.

Der Kläger war vom 1. Dezember 1986 bis zum 30. November 1991 als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität Gesamthochschule E beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung. Vom 1. Dezember bis zum 14. Dezember 1991 war der Kläger arbeitslos. Ab 15. Dezember 1991 erhielt er von dem Graduiertenkolleg Entwicklungsoziologie/Sozialanthropologie an der Fakultät für Soziologie der Universität B ein Forschungsstipendium in Höhe von 2.700,-- DM monatlich, das zur Hälfte von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und zur anderen Hälfte vom beklagten Land finanziert wurde. Die allgemeinen Richtlinien dieses Graduiertenkollegs lauten u.a.:

"...