LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2014
L 7 R 4417/11
Normen:
SGB X § 119 Abs. 1; SGB X § 119 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 197;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2456/10

Übergang von Beitragsansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Verdienstausfallzahlungen eines privaten Versicherers nach einem Verkehrsunfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen L 7 R 4417/11

DRsp Nr. 2014/2829

Übergang von Beitragsansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Verdienstausfallzahlungen eines privaten Versicherers nach einem Verkehrsunfall

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 119 Abs. 1; SGB X § 119 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 197;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der am 1948 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Starkstromelektriker und war in diesem Beruf mit Unterbrechungen, zuletzt als Service-Meister bis Mitte 1993 tätig. Er erlitt am 12. Juli 1993 einen unverschuldeten Verkehrsunfall, der zu verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte.

Am 6. Juni 1994 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit und begründete diesen Antrag mit folgenden Gesundheitsstörungen: Asthma, Arthrose, HWS-Schleudertrauma, fortgeschrittene Osteoporose, Schwindel, Kopfschmerzen. Er gab in seinem Antrag an, dass diese Gesundheitsstörungen durch den Verkehrsunfall verursacht worden seien.