Am 5. April 1956 erlitt der Polizeimeister W. als Beifahrer in einem Polizeifahrzeug des beklagten Landes tödliche Verletzungen, als das Fahrzeug, das der als Fahrlehrer eingesetzte Polizeimeister H. steuerte, mit einer entgegenkommenden Straßenbahn kollidierte. Die beiden Beamten hatten eine am Vormittag des Unfalltages begonnene Fahrt, die der Vorbereitung des W. auf die Führerscheinprüfung diente wegen Schneefalls vorzeitig abgebrochen. Sie hatten sich vom frühen Mittag bis etwa 17.00 Uhr in einer Gaststätte aufgehalten und dort in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich genommen. Der Unfall geschah gegen 20.50 Uhr. H. wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
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