OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2013
12 A 2349/12
Normen:
SGB I § 56 Abs. 1; SGB VIII § 7 Abs. 1; SGB VIII § 40; SGB VIII § 41; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 4;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2025/11

Übergang von Ansprüchen auf laufende Geldleistungen beim Tode eines Berechtigten unter bestimmten Bedingungen auf einen Sonderrechtsnachfolger oder Vererbung (hier: Hilfe für junge Volljährige); Übernahme von Kosten aufgrund einer Zusicherung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 12 A 2349/12

DRsp Nr. 2013/6485

Übergang von Ansprüchen auf laufende Geldleistungen beim Tode eines Berechtigten unter bestimmten Bedingungen auf einen Sonderrechtsnachfolger oder Vererbung (hier: Hilfe für junge Volljährige); Übernahme von Kosten aufgrund einer Zusicherung

1. Für eine Auslegung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X dahingehend, dass auch schon eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach § 33 Abs. 3 Satz 2 SGB X als wirksame Zusicherung zu werten wäre, gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. 2. Soweit § 41 Abs. 2 SGB VIII für die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige auch auf die §§ 33 bis 35a SGB VIII verweist, betrifft das nur das "Wie", d.h. die Ausgestaltung der Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII, ohne dass dies den Charakter der Hilfe als solche für junge Volljährige ändert. 3. Für eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII auf Ansprüche nach § 40 SGB VIII fehlt es an einer Regelungslücke. 4. Das AsylbLG ist nicht Teil des Sozialgesetzbuches, so dass die speziellen Bestimmungen des SGB I nur insoweit anwendbar sind, als das AsylbLG in § 7 Abs. 4 ausdrücklich auf sie verweist..

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens

Normenkette:

SGB I § 56 Abs. 1; SGB VIII § 7 Abs. 1; SGB VIII § 40; SGB VIII § 41; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 4;

Gründe