Die Parteien streiten um die Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung.
Die Beklagte ist ein eingetragener Verein. Mitglieder sind verschiedene Organisationen der Jugendsozialarbeit, u. a. die B E J - die Streitverkündete zu 2 - und die B K J - die Streitverkündete zu 4 - . Die Arbeit des Beklagten wurde zu 100 % durch die B D , das B für F , S , F und J , die Streitverkündete zu 1., finanziert. Der Beklagte war in den Bereichen Jugendsozialarbeit und Integration/Migration tätig. Insgesamt waren bei dem Beklagten 12 Vollzeitstellen angesiedelt. Kommissarischer Leiter der in B ansässigen Geschäftsstelle des Beklagten war zuletzt der Kläger..
Der am 26.1.1949 geborene Kläger war seit dem 01.07.2000 für die Beklagte tätig, seit 2003 als stellvertretender Geschäftsführer und zuletzt als kommissarischer Geschäftsführer.
Vertragliche Grundlage der Tätigkeit des Klägers war der Arbeitsvertrag vom 01.07.2000 (Bl. 12 d. A.).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|