BVerwG - Beschluss vom 11.04.2024
5 P 5.22
Normen:
Abs. § 1 § 69; BPersVG a.F. § 69 Abs. 2 S. 1; Nr. § 4a § 75 Abs. 1; BPersVG a.F. § 75 Abs. 3 Nr. 14; BPersVG a.F. § 76 Abs. 1 Nr. 5a; SGB II § 44d Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 7/18
OVG Sachsen-Anhalt, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1/20

Übergang des Rechts zur Abordnung eines Beschäftigten mit der vom jeweiligen Träger vorgenommenen Zuweisung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) für die Dauer der Zuweisung auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung; Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten; Rückkehr von Beschäftigten in eine gemeinsame Einrichtung nach Beendigung einer vom Träger verfügten befristeten Abordnung

BVerwG, Beschluss vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 5 P 5.22

DRsp Nr. 2024/9209

Übergang des Rechts zur Abordnung eines Beschäftigten mit der vom jeweiligen Träger vorgenommenen Zuweisung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) für die Dauer der Zuweisung auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung; Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten; Rückkehr von Beschäftigten in eine gemeinsame Einrichtung nach Beendigung einer vom Träger verfügten befristeten Abordnung

1. Das Recht zur Abordnung eines Beschäftigten geht gemäß § 44d Abs. 4 SGB II mit der vom jeweiligen Träger vorgenommenen Zuweisung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) für die Dauer der Zuweisung auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über. 2. Ordnet der Träger einen von ihm einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten zu einer seiner Dienststellen oder der Dienststelle eines Dritten ab, ohne die Zuweisung ausdrücklich zu beenden, so liegt in der Abordnung regelmäßig zugleich eine konkludente Beendigung der Zuweisung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 24. August 2021 geändert.