Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.05.2012 -
Der beklagte Landkreis wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den in § 6c Abs. 5 SGB II geregelten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
2.Der beklagte Landkreis trägt die Kosten der Berufung und der Nebenintervention.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen der Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit begründete Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den beklagten Landkreis übergegangen ist.
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