LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.10.2012
1 Sa 22/12
Normen:
SGB II § 6 c Abs. 1 S. 1; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 251/12

Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf Optionskommune bei kurzfristiger Abordnung an andere Dienststelle

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 22/12

DRsp Nr. 2012/23209

Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf Optionskommune bei kurzfristiger Abordnung an andere Dienststelle

Einem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine sog. Optionskommune nach § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II steht nicht entgegen, dass der in einem Jobcenter tätige Arbeitnehmer am Zulassungsstichtag oder während des 24-monatigen Bezugszeitraums nicht länger als drei Monate an eine andere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit abgeordnet war.

Tenor

1.

Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.05.2012 - 20 Ca 251/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Tenors wie folgt gefasst wird:

Der beklagte Landkreis wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den in § 6c Abs. 5 SGB II geregelten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

2.

Der beklagte Landkreis trägt die Kosten der Berufung und der Nebenintervention.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 6 c Abs. 1 S. 1; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen der Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit begründete Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den beklagten Landkreis übergegangen ist.