Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. August 2013, 1 Ca 223/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Umfang der vom Kläger zu leistenden Wochenarbeitszeit und um Zahlungsansprüche.
Der am 22. September 1985 geborene nicht tarifgebundene Kläger ist seit Jahren bei verschiedenen Gesellschaften des Konzerns A beschäftigt, zuletzt bei der Beklagten.
Zunächst wurde er aufgrund Arbeitsvertrages mit der Active Billing GmbH & Co KG (in der Folge: AB) vom 14. Juli 2009 (Bl. 60 f d.A.) von dieser zum 01. September 2009 als IT-Manager eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
§ 3 Tarifverträge, sonstige Regelungen
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