ArbG Berlin, vom 05.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 71 Ca 4729/90
Überbrückungsgeld: Anspruch nach DDR-Recht - Voraussetzungen
LAG Berlin, Urteil vom 14.12.1990 - Aktenzeichen 2 Sa 28/90
DRsp Nr. 2002/8171
Überbrückungsgeld: Anspruch nach DDR-Recht - Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Überbrückungsgeld nach § 121 DDR-AGB kann nur geltend gemacht werden, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf betriebsbedingten Gründen (Rationalisierungsmaßnahmen, Strukturveränderungen) beruht. Endet das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung, entsteht der Anspruch selbst dann nicht, wenn ein Überleitungsvertrag gemäß § 51 DDR-AGB a.F. abgeschlossen wird.
Normenkette:
DDR-AGB §§ 52 121 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 05.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 71 Ca 4729/90