BAG - Urteil vom 18.05.2000
6 AZR 879/98
Normen:
Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich - vom 31. August 1971) § 2 Nr. 3, 2, 1; TV AL II § 4 Nr. 1 lit. a S. 1, lit. b, Nr. 6 Anhang O;
Fundstellen:
BB 2001, 580
NZA-RR 2001, 202
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 09.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 113/97
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 10. August 1998 - 10 Sa 2293/97 ,

Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich

BAG, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 879/98

DRsp Nr. 2001/3917

Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich

»Das Angebot einer anderweitigen zumutbaren Verwendung iSv. § 2 Ziff. 3 TV SozSich bedarf nicht der Schriftform.«

Normenkette:

Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich - vom 31. August 1971) § 2 Nr. 3, 2, 1; TV AL II § 4 Nr. 1 lit. a S. 1, lit. b, Nr. 6 Anhang O;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich).

Der am 21. März 1944 geborene Kläger war seit April 1967 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt in G. als Sachbearbeiter im Nachrichtendienst, beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis wegen Schließung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers mit Schreiben vom 22. Juli 1996 zum 28. Februar 1997. In dem Kündigungsschreiben heißt es:

"...

Leider gibt es in Ihrem Einzugsbereich, bzw. in dem Bereich, für den Sie sich im vorrangigen Vermittlungsprogramm registrieren ließen, im Moment keine Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung.

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